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Satzung des Stadtverbands Kerpen

 

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
Stadtverband Kerpen

SATZUNG
Stand: 21.10.1999


Präambel

Der Stadtverband Kerpen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN versteht sich als Teil der GRÜNEN Basisbewegung. Er bekennt sich zum Grundsatzprogramm der Bundespartei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.

Sein Ziel ist es, die Inhalte GRÜNER Politik in Kerpen zu verwirklichen. In diesem Sinn sieht er es als seine Aufgabe an, die Zielvorstellung der GRÜNEN Basisbewegung in das Kommunalparlament zu tragen.

Gleichrangig hiermit strebt er die Zusammenarbeit mit Initiativgruppen und Bürgern an, die sich außerparlamentarisch für ökologische, soziale und basisdemokratische Ziele gewaltfrei einsetzen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Stadtverband führt den Namen „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN in Kerpen“.

(2) Sitz und Tätigkeitsbereich des Stadtverbandes ist die Stadt Kerpen.

§ 2 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Mitglied bei den GRÜNEN – Stadtverband Kerpen – kann werden, wer die Grundsätze und das Programm der GRÜNEN bejaht und keiner anderen Partei angehört.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Stadtverbandes. Gegen die Zurückweisung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber bei der Mitgliederversammlung des Stadtverbandes Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem Bewerber gegenüber schriftlich zu begründen. 

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem Antragsteller. Der Parteibeitritt wird durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises bestätigt. 

§ 3 Ruhen der Mitgliedschaft 

(1) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung Mitglieder bis zur Dauer eines Geschäftsjahres von der Beitragspflicht befreien. Dieser Antrag kann jährlich neu gestellt werden. 

(2) Solange das Mitglied seinen Beitrag nicht entrichtet, ist es von der Ausübung seiner Rechte als Parteimitglied ausgeschlossen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Stadtverbandes zu erklären. 

(3) Erfüllt ein Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung die sich aus der Satzung ergebenden Zahlungsverpflichtungen nicht, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach der Zustellung der dritten Mahnung als Austritt. Auf diese Regelung muss bei der dritten Mahnung hingewiesen werden. 

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. 

(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand oder der für das Mitglied zuständige Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim zuständigen Schiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom zuständigen Schiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Willensbildung des Stadtverbandes in der üblichen Weise, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  • die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu vertreten,
  • die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse der Stadtverbandsorgane anzuerkennen,
  • seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. 

§ 6 Organe des Stadtverbandes

Organe des Stadtverbandes sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Ortsgruppen. 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Stadtverbandes. 

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle 3 Monate zusammen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 7 Tage verkürzt werden.  

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: 

a) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung 

b) auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder. 

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: 

a) die Wahl des Vorstandes, des Kassierers, der Rechnungsprüfer und der
    Kandidaten für den Stadtrat und die Ausschüsse. 

b) die Beschlussfassung über 

ba) die ordnungsgemäß gestellten Anträge  

bb) die Satzung, das Programm und die Beitragsordnung des Stadtverbandes 

bc) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes 

bd) die Auflösung des Stadtverbandes. 

 § 8 Öffentlichkeit, Stimmrecht, Geschäftsordnung

(1) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Jeder hat das Recht, sich an der Willensbildung des Stadtverbandes mit beratender Stimme zu beteiligen. 

(2) Stimmberechtigt sind nur Parteimitglieder. 

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 

(4) Die Niederschrift ist den Parteimitgliedern vor der nächsten Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. 

§ 9 Abstimmung und Wahlen

(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen wird offen abgestimmt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. 

(3) Stimmenthaltung und ungültige Stimmen sind als nicht gegebene Stimmen zu werten. Stimmenthaltungen sind im Protokoll als solche zu vermerken. 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 – 7 gleichberechtigten Mitgliedern einschließlich des Kassierers. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. 

(2) Der Vorstand weist den einzelnen Vorstandmitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl des Vorstandes bestimmte Aufgabenbereiche zu. 

(3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  • die Vertretung des Stadtverbandes nach außen
  • die Führung der laufenden Geschäfte
  • das Aufstellen einer vorläufigen Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, die den Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
  • Erstellung eines Finanzhaushaltes
  • Erstellung eines Arbeitsprogramms.

Finanzhaushalt und Arbeitsprogramm müssen jeweils im Dezember der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. 

(4) In wichtigen Angelegenheiten hat der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. 

(5) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit von zwei Dritteln abwählen. 

§ 11 Ortsgruppen

Mindestens 3 Mitglieder eines oder mehrerer Kerpener Stadtteile können für ihren Stadtteil / bzw. ihre Stadtteile jeweils eine Ortsgruppe bilden. Die Ortsgruppen tagen in regelmäßigen Abständen, organisieren ihre Arbeit selbst und tragen zur politischen Willensbildung im Stadtverband bei. Sie haben keine Finanzhoheit und politische Eigenständigkeit.  

§ 12 Beschlussfähigkeit der Organe

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange mehr als ein Viertel der Mitglieder anwesend ist oder die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist unverzüglich mit einer 7-tägigen Ladungsfrist erneut einzuladen. Bei dieser zweiten Mitgliederversammlung sind die dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

§ 13 Stadtverordnete, Sachkundige Bürger

(1) Die Bewerber für ein Mandat im Stadtrat und Sachkundige Bürger werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. 

(2) Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers als Ersatzmann für einen anderen Bewerber. 

(3) Stimmberechtigt sind nur solche Parteimitglieder, die am Tag des Zusammentritts der Mitgliederversammlung im Stadtgebiet Kerpen wahlberechtigt sind. 

§ 14 Finanzierung

(1) Der Stadtverband finanziert sich aus Beiträgen und Spenden. 

(2) Die Beitragshöhe und die Verwendung der Gelder wird in der Finanzordnung des Stadtverbandes geregelt. 

§ 15 Auflösung des Stadtverbandes

(1) Über die Auflösung des Stadtverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln. 

§ 16 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung erforderlich. 

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung und spätere Änderungen treten jeweils am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 


Diese Satzung wurde am 19.07.1991 beschlossen.

Letzte Satzungsänderungen vom 21.10.1999

 

 

 




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